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Die Karl-May-Stiftung

Die Karl-May-Stiftung ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die 1913 von Karl Mays zweiter Ehefrau Klara May nach dem testamentarischen Willen Mays gemäß errichtet wurde. Sie ist Trägerin des Karl-May-Museums und seit 2007 neben Karl-May-Verlag und Karl-May-Gesellschaft an der Herausgabe der Historisch-kritischen Ausgabe beteiligt.

Die Mitglieder der Gremien und Ansprechpartner der Karl-May-Stiftung finden Sie hier.

 

Satzung der Karl-May-Stiftung

vom 15. November 1991 in der Fassung vom 12. November 2016

Goldene Letter an der Fassade der Villa ShatterhandGoldene Letter an der Villa Shatterhand

Präambel

Der Schriftsteller Karl May (1842-1912) hat in seiner Letztwilligen Verfügung vom 8. März 1908 seine Gattin Klara May (1864-1944) zur Universalerbin mit der Maßgabe eingesetzt, dass bei ihrem Tode seine gesamte Hinterlassenschaft („… Alles, was ich besitze und was meine Werke noch einbringen werden…“) einer mildtätigen Stiftung zufallen solle, die bestimmt war, mittellosen begabten Menschen Ausbildungsbeihilfe und notleidenden Schriftstellern und Journalisten Unterstützung zu gewähren. Diese „Karl-May-Stiftung“ wurde von Klara May bereits am 5. März 1913 beim Königlichen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in Dresden errichtet und durch zwei Erbverträge vom 11. Dezember 1913 und 26. Januar 1926 zur Erbin des gesamten May-Vermögens eingesetzt, das ihr am 31. Dezember 1944 zufiel. Nachdem durch Eingliederung in eine Sammelstiftung zwischenzeitlich (1949-1985) ihre volle Rechtspersönlichkeit eingeschränkt war, wurde der Karl-May-Stiftung durch Beschlüsse des Rates des Bezirkes Dresden vom 23. Januar 1985 und 10. November 1987 die Rechtsfähigkeit wiedergegeben, die an den ursprünglichen Rechtsstatus anknüpft.

Da inzwischen durch Einrichtung des Karl-May-Museums (seit 1928 Indianerausstellung und seit 1985 Karl-May-Ausstellung im Grundstück bzw. Wohnhaus des Schriftstellers) das Stiftungsvermögen beträchtlichen Zuwachs erhalten und der Stiftungszweck durch verbesserte Sozialverhältnisse weitgehend seine Bedarfsvoraussetzung verloren hat [*], wurde der Karl-May-Stiftung am 15. November 1991, mit Änderungen vom 9. Mai 1992, 9. Mai 1993, 18. Juni 1995, 5. April 1997, 29. April 2000, 23. November 2002 und 12. November 2016 eine im Sinne des Stifterwillens erweiterte Satzung gegeben.

[*] Anmerkung der Karl-May-Stiftung: Da sich inzwischen die Sozialverhältnisse in Deutschland völlig geändert haben, ist die ursprüngliche Bedarfsvoraussetzung verloren gegangen. Derzeit werden deshalb keine Stipendien vergeben.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen „Karl-May-Stiftung“.
2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Sie hat ihren Sitz in Radebeul.

§ 2 Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an den Schriftsteller Karl May und seine Werke, deren erzieherische Absicht der Ausbreitung von Toleranz, Völkerverständigung und Friedensliebe galt, zu erhalten und zu pflegen. Das geschieht durch die Förderung musealer Einrichtungen und Gedenkstätten Karl Mays und damit in Verbindung stehender kultur- und regionalgeschichtlicher, literarischer und bildungsmäßiger Belange und Vorhaben sowie bestimmter sozialer Maßnahmen. Dies bestimmt im Einzelnen die folgenden Aufgaben:

a) Auf- und Ausbau eines zentralen Karl-May-Archivs in Radebeul, das alle erhaltenen und ermittelbaren Zeugnisse der Lebens- und Rezeptionsgeschichte sowie des literarischen Schaffens Karl Mays sammelt und als wissenschaftliche Forschungsstätte dient;

b) Erhaltung und Pflege der stiftungseigenen Gedenkstätten, insbesondere des Wohnhauses Karl Mays und seiner Grabstätte sowie Unterstützung des Karl-May-Hauses Hohenstein-Ernstthal bei ausgewählten Aufgaben;

c) Finanzierung von Maßnahmen, die für Fortbestand und Betriebsfähigkeit des stiftungseigenen Karl-May-Museums notwendig sind sowie solchen, die dessen Bedeutung und Anziehungskraft erhöhen;

d) Vergabe von „Karl-May-Stipendien“ und Fördermitteln für Arbeits- und Forschungsvorhaben, die im Sinne der oben genannten Ideale Karl Mays besonders förderungswürdig sind;

e) Vorbereitung und Herausgabe von Druckerzeugnissen, die inhaltlich mit der Sammlungs-, Ausstellungs- und Forschungstätigkeit der Karl-May-Stiftung zusammenhängen;

f) Einrichtung und Verleihung eines „Karl-May-Preises“ für besondere Leistungen und Verdienste im Sinne des Stiftungszweckes;

g) Zusammenarbeit mit gleichgerichteten Gesellschaften oder Institutionen des In- und Auslands, insbesondere der Karl-May-Gesellschaft e. V.;

h) Unterstützung von in Not geratenen Schriftstellern, Journalisten und Redakteuren im Sinne des ursprünglichen Stiftungszwecks.

2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Stiftungszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Stiftung kann Liegenschaften und Objekte erwerben, die einen engen Bezug zu Karl May, seinem Leben und seinem Wirken haben.

§ 3 Vermögensaufstellung

1. Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Satzungserweiterung aus:

a) dem Karl-May-Museum, seinem Inventar und seinem Betriebsvermögen;
b) der Grabstätte Karl und Klara Mays auf dem Friedhof Radebeul;
c) Liegenschaften u.a. Vermögenswerte;
d) Zustiftungen und Spenden nach Maßgabe ihrer Zweckbindung.

2. Im Interesse des langfristigen Fortbestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen zwischen Stiftungsgliederungen sind zulässig.

§4 Geschäftsjahr, Jahresrechnung

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand hat für das Geschäftsjahr innerhalb von sechs Monaten nach dessen Ablauf eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

3. Die Jahresrechnung, Bericht und die aktuelle Vermögensaufstellung werden nach Bestätigung durch das Kuratorium an die Aufsichtsbehörde übergeben.

§ 5 Stiftungsorgane

Stiftungsorgane sind das Kuratorium und der Vorstand. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen können erstattet und zur Erfüllung des Stiftungszweckes rückgespendet werden.

§ 6 Kuratorium

1. Das Kuratorium besteht aus 11 bis 19 Personen, die jeweils für eine Dauer von fünf Jahren vom bestehenden Kuratorium gewählt werden. Die Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zu der nächsten Kuratoriumssitzung im Amt, die auf den Ablauf ihrer Amtszeit folgt.

2. Kandidaten können von allen Vorstands- und Kuratoriumsmitgliedern vorgeschlagen werden. Voraussetzungen sind persönliche Integrität sowie Sach- und Fachkompetenz bezüglich der Stiftungsaufgaben.

3. Kuratoriumsmitglieder scheiden aus bei:
a) Ende der Amtszeit;
b) Wahl in den Vorstand;
c) Abwahl mit Zweidrittelmehrheit;
d) eigenem Wunsch;
e) Tod.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Kuratoriums wird der Nachfolger für die Dauer einer Amtszeit gewählt.

5. Das Kuratorium wählt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten für fünf Jahre. Der Präsident leitet die Sitzungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden.

6. Der Präsident lädt das Kuratorium zur Sitzung vier Wochen vorher auf elektronischem oder postalischem (Datum des Poststempels) Weg ein und übersendet eine Tagungsordnung, sowie wesentliche Sitzungsunterlagen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Ladung vorschriftsgemäß stattgefunden hat und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, wird zur gleichen Tagesordnung erneut eingeladen, wobei das Kuratorium dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Jede Sitzung wird in einem Protokoll festgehalten, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen.

7. An Kuratoriumssitzungen nehmen der Vorstand und der oder die Geschäftsführer teil.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

1. Das Kuratorium wählt den Vorstand der Stiftung und beaufsichtigt seine Geschäftsführung. Es hat den vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplan zu genehmigen, die von einem Steuerberater erstellte Jahresrechnung zu bestätigen und den Vorstand zu entlasten.

2. Das Kuratorium soll zur Lebensfähigkeit der Stiftung durch Erschließung zusätzlicher Finanzierungsquellen, Zustiftungen und Spenden beitragen.

3. Das Kuratorium beschließt über die Vergabe der unter § 2.1. d), f) und h) notwendigen finanziellen Mittel in Erfüllung des Stiftungszweckes. Es kann dazu Vergabebestimmungen erlassen.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzern. Der Vorstand wird vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

2. Vorstandsmitglieder scheiden aus bei:
a) Ende der Amtszeit;
b) Wahl in das Kuratorium;
c) Abwahl mit Zweidrittelmehrheit des Kuratoriums;
d) eigenem Wunsch;
e) Tod.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wird der Nachfolger für die restliche Zeit der Wahlperiode des Vorstandes gewählt.

3. Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Geschäftsführung lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen auf elektronischem oder postalischem (Datum des Poststempels) Weg ein und übersendet die Tagesordnung. Die schriftliche Einladung entfällt, wenn sich der Vorstand einen Tagungsplan gegeben hat und die Beratungstermine hinsichtlich der Tageszuordnung unverändert anfallen. Dann gilt die Tagesordnung mindestens nach Maßgabe der Niederschrift der vorangegangenen Sitzung. Zu dringenden Sitzungen kann eine Einladung unter Angabe der Gründe auch ohne Einhaltung von Formen und Fristen erfolgen.

5. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.

6. Sitzungen des Vorstandes sind beschlussfähig, wenn die Ladung nach Maßgabe von Absatz 4 stattgefunden hat und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird keine Beschlussfähigkeit erreicht, wird zur gleichen Tagesordnung erneut eingeladen, wobei der Vorstand dann mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, in jedem Fall beschlussfähig ist.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1.Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied.

2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und ihr Vermögen nach Maßgabe dieser Satzung. Er sorgt für eine sichere und ertragreiche Anlage des Kapitalbesitzes. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben kann er sich Dritter bedienen.

3. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel aus.

4. Der Vorstand ist dem Kuratorium zur Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und zur Rechnungslegung verpflichtet.

5. Bei Geschäften, die die Stiftung über den geltenden Wirtschaftsplan hinaus verpflichtet sowie bei Erwerb oder Belastung von Grundstücken bedarf der Vorstand der Genehmigung des Kuratoriums.

6. Der Vorstand bestellt die Geschäftsführung der Stiftung.

§ 10 Geschäftsführung

1. Der Vorstand bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer für die Amtsperiode des Vorstandes. Sie sind besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung geregelt, mit der der Vorstand auch entscheidet, in welcher Reihenfolge sie die besondere Vertretung wahrnehmen. Die Aufgabe kann auch mit einer Funktion in einer der von der Stiftung beherrschten Gliederungen verbunden werden.

2. Der oder die Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte der Stiftung. Sie führen die Geschäfte nach den vom Vorstand gefassten Beschlüssen und dessen Weisungen und sind dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen und Beschlüsse gebunden.

§ 11 Ehrungen

1. Die Stiftungsorgane nach § 5 können Ehrungen auch durch Ernennungen von Ehrenkuratoren wahrnehmen. Eine Ehrung kann erfolgen, wenn der/die zu Ehrende Verdienste um die Stiftung und die Verbreitung der Gedanken der Stiftung erworben hat. Eine Ehrung als Ehrenkurator begründet keinerlei Rechte und Pflichten im Innen- oder Außenverhältnis zur Stiftung. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

2. Vorschlagsberechtigt für die Ernennung der Ehrenkuratoren sind der Vorstand und die Mitglieder des Kuratoriums. Für die Ernennung zu Ehrenkuratoren ist ausschließlich das Kuratorium zuständig.

3. Auf Beschluss des Kuratoriums kann für die Verdienste um die Karl-May-Stiftung die „Klara-May-Medaille“ verliehen werden.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 13 Satzungsänderung, Aufhebung, Zusammenlegung

1. Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn bei ihnen die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert bleibt. Sie bedürfen eines Kuratoriumsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkt für eine Kuratoriumssitzung mit Übersendung der beabsichtigten Änderung angekündigt werden.

2. Für Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, für die Aufhebung der Stiftung und für die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ist ein Beschluss von einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich. Der Beschluss ist in einer eigens dafür einberufenen Sitzung zu fassen, bei der die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums entscheiden. Ein solcher Beschluss ist nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Rechtswirksamkeit erlangt er erst nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 12 dieser Satzung.

3. Satzungsänderungen sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Radebeul, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke nach dem Willen des Stifters gemäß §2 dieser Stiftungssatzung zu verwenden hat.

 

 

Genehmigt von der Landesdirektion Sachsen am 23. Januar 2017.

Karl May Museum

Karl-May-Str. 5
01445 Radebeul

Tickets

Normal: 10,00 € / Ermäßigt: 8,00 €
Kinder: 5,00 € / Familie: 22,00 €

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Öffnungszeiten

Dienstag–Sonntag: 10:00–18:00 Uhr

montags geschlossen (außer feiertags)

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